Mitgliedschaft

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Aufnahmeantrag

Fischereiverein e.V Glückstadt von 1887

Satzung

des Fischereivereines Glückstadt und Umgebung (F.V.G.) e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereines


Der Verein führt den Namen Fischereiverein Glückstadt und Umgebung (F.V.G.) e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Glückstadt. Er ist unter der Nummer VR beim Amtsgericht Itzehoe eingetragen.
Der Verein hat einen Stander (weiß, blau umrandet, in der Mitte einen Aal mit den Buchstaben F.V.G.).

§ 2 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereines


Als Zweck des Vereines ist Naturschutz und Landschaftspflege angestrebt durch die Erhaltung und Pflege einer für Mensch und Tier und Pflanzen lebensfähigen Umwelt, insbesondere gesunder Gewässer und damit verbundener Ökosysteme zum Wohle der Allgemeinheit.

Aufgabe des Vereines ist die Hege und Pflege der einheimischen Fischbestände, insbesondere diese vor Umwelteinflüssen sowie Gewässerverunreinigungen zu bewahren und die Pflege der waidgerechten Fischerei im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände.

§ 4 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Aufgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Aufgabe des Vereines ist die Hege und Pflege der einheimischen Fischbestände, insbesondere diese vor Umwelteinflüssen sowie Gewässerverunreinigungen zu bewahren und die Pflege der waidgerechten Fischerei im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises wirksam.

Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die nicht aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen worden ist.

Minderjährige bedürfen für den Antrag zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter.

Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf in keinem Fall einer Begründung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Jedes Mitglied kann zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich erklärten Austritt durch Tod oder Ausschluss.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn

a) ein Mitglied den Vereinsinteressen zuwider handelt,
b) wenn das Mitglied langer als 3 Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist, ebenso wenn er mit vom Vorstand festgelegten Zahlungen, die das Dreifache des Monatsbeitrages übersteigen, in Verzug ist.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Der Ausschlussbescheid des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang durch Erhebung eines schriftlichen Einspruches an den Vorstand angefochten werden. Hebt der Vorstand seinen Beschluss nicht auf, hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, mittels eines weiteren Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung des Vorstandes den Schlichtungs- und Ehrenrat zur Entscheidung des Einspruches anzurufen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


Mit Ende der Mitgliedschaft erloschen alle Ämter und Rechte im Verein, geleistete Beitrage werden nicht zurückerstattet, ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 8 Beitrage


Der Verein erhebt folgende Beitrage:

1) einmalige Aufnahmegebühr, zahlbar bei Aufnahme,
2) jährliche Mitgliedsbeitrage, zahlbar jeweils bis spätestens 31.03. des Jahres.

§ 9 Sondergebühren und Sonderleistungen


Die Festsetzung der Sondergebühren und jährlichen Arbeitsleistungen erfolgt durch Abstimmung und Beschluss der jeweiligen Jahreshauptversammlung.

§ 10 Organe


Organe des Vereines sind

1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand.

§ 11 Versammlungen

1)
Versammlungen oder Sitzungen werden vom 1., ersatzweise vom 2. Vorsitzenden geleitet. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar am zweiten Sonnabend im Februar einzuberufen.

2)
Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen.

3)
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, auch der Jahreshauptversammlung erfolgt durch Übersendung der Einladung und der vorgesehenen Tagesordnung durch einfachen Brief per Post oder durch Boten spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin.

4)
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag – unter Angaben des Grundes und Zwecks von mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichnet ist – dem Vorstand vorliegt. Diese Versammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines derartigen Antrages vom Vorstand einberufen werden.

5)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6)
Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt.

7)
Antrage auf Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte sind beim Vorstand bis spätestens 15 Januar eines Jahres einzureichen.

§ 12 Jahreshauptversammlung


1)
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Beitrage und Gebühren,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereines.

2)
Diese Aufgaben können auch von einer außerordentlichen Hauptversammlung wahrgenommen werden.

§ 13 Vorstand


1)
Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
e) dem Schriftführer,
d) dem Schlengelwart.

2)
Der 1. Vorsitzende wird zunächst auf 2 Jahre gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Die folgenden Wahlperioden betragen nach der ersten Wahlperiode für 4 Jahre.

3)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl.

4)
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt bis zur Durchführung einer Ersatzwahl kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied verwaltet, welcher durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder bestimmt wird.

5)
Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein für gewissenhafte und sorgfältige Geschäftsführung verantwortlich.

6)
Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Vereinskasse mit den erforderlichen Belegen nachzuweisen. Dem Kassenführer ist auf Antrag der Revisoren auf der Jahreshauptversammlung Entlastung zu erteilen.

7)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

8)
Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des I der 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis für den Fall der Verhinderung des / der 1. Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit diese nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen einem anderen Organ vorbehalten sind.

§ 14 Kassenprüfer


1)
Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

2)
Die Kassenprüfer prüfen jedes Jahr vor der Jahreshauptversammlung die Kassenführung und erstatten nach der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 15 Verordnung


Für Fragen, die einer einheitlichen Klärung bedürfen, erlasst der Vorstand Verordnungen. Diese Verordnungen müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 16 Schlichtungs- und Ehrenratsverfahren

Der Schlichtungs- und Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden, zwei Beisitzer / Beisitzerinnen, zwei stellvertretenden Beisitzer I Beisitzerinnen.

Die Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Schlichtungs- und Ehrenratsverfahren


Der Schlichtungs- und Ehrenrat hat die Aufgabe, alle Streitfalle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereines dazu angerufen wird. Der Schlichtungs- und Ehrenrat wird gemäß § 6 der Satzung tätig und kann die gemäß § 6 getroffenen Entscheidungen des Vorstandes bestätigen, verändern oder aufheben. Der Schlichtungs- und Ehrenrat entscheidet endgültig. Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens werden in der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung gesondert geregelt.

§ 18 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können vom Vorstand oder einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 19 Auflösung


Die Auflösung des Vereines erfordert die Zustimmung von 2/3 aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung bedarf einer außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung des Vereines und die hierbei beabsichtigte

Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereines an das Land Schleswig-Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke des Gewässerschutzes und des Schutzes des Fisches zu verwenden hat.
Die Satzung tritt vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister, frühestens jedoch am 12.02.2005 in Kraft.

Gebührenordnung

Stand 07.08.2024

Alle Gebühren, auf die der Verein keinen direkten Einfluss hat, werden dem Teil der Liegeplätze zugeteilt, für die sie erhoben werden.
Zustimmung der Mitglieder ist nicht notwendig. Nachweise sind auf Verlangen offenzulegen.
Alle Gebührenerhöhungen, die der Verein macht, benötigen die Zustimmung der Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung.

Aufnahmegebühren
einmalig
Jahresbeitrag
Bootseigner:
300,00 €
Erwachsene:
60,00 €
29,00 €
Kinder/Jugendl. bis 18:
10,00 €
15,00 €
Sommerliegegebühren
einmalig
pro qm
Außenhafen:
150,00 €
24,00 €
Innenhafen:
250,00 €
20,00 €
Rhin:
10,00 €
Freigelände:
  5,00 €
Halle:
11,00 €
Stromkosten Innenhafen kWh:
  0,40 €
Trailer
10,00 €
Wasser Innenhafen
  5,00 €
Winterlager:
einmalig
pro qm
Halle:
200,00 €
11,00 €
Freigelände:
  5,00 €
Rhin:
10,00 €
Innenhafen:
11,00 €
Wasser
  8,00 €
Strom
  8,00 €
Schrankmiete p.a.
30,00 €
Sonstiges:
Schleusengebühr: alle Schleuser
pauschal
  0,00 €
nicht geleistete Arbeitsstunde:
20,00 €
Vereinswimpel
  8,50 €
Anstecknadel
  2,00 €
Mit Protokoll der Vorstandssitzung vom 07.08.2024 allen Skippern bekannt und zugänglich gemacht. Zusätzlich zum Aushang in der Fischerhütte.

Liegeplatzantrag

Liegeplatz- und Bootsschuppenordnung

Diese Verordnung beinhaltet:

  • Bootsliegeplätze
  • Bootsschuppenordnung
  • Slipanlage
  • Außenanlagen
  • Fischerhütte
  • Arbeitsstundenregelung
  • Gebührenordnung

§ 1 Wasserliegeplätze

  1. Der Verein unterhält für seine Mitglieder Bootsliegeplätze im Innenhafen, im Außenhafen und im Rhin, wenn sie im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
  2. Alle dem Verein zur Verfügung stehenden Liegeplätze werden durch den Schlengelwart vergeben.
  3. Die Plätze werden nach Datum der Liegeplatzanträge gem. Vordruck, der Reihenfolge entsprechend, zugeteilt.
  4. Die Liegeplatzzuteilung erfolgt für die Dauer der Vereinzugehörigkeit und des Besitzens eines Bootes.
  5. Stehen dem Verein angemietete Liegeplätze im Außenhafen nicht mehr zur Verfügung, werden die zuletzt vergebenen Plätze aufgehoben.

§ 2 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereines


Als Zweck des Vereines ist Naturschutz und Landschaftspflege angestrebt durch die Erhaltung und Pflege einer für Mensch und Tier und Pflanzen lebensfähigen Umwelt, insbesondere gesunder Gewässer und damit verbundener Ökosysteme zum Wohle der Allgemeinheit.

Aufgabe des Vereines ist die Hege und Pflege der einheimischen Fischbestände, insbesondere diese vor Umwelteinflüssen sowie Gewässerverunreinigungen zu bewahren und die Pflege der waidgerechten Fischerei im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände.

§ 4 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Aufgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Aufgabe des Vereines ist die Hege und Pflege der einheimischen Fischbestände, insbesondere diese vor Umwelteinflüssen sowie Gewässerverunreinigungen zu bewahren und die Pflege der waidgerechten Fischerei im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises wirksam.

Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die nicht aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen worden ist.

Minderjährige bedürfen für den Antrag zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter.

Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf in keinem Fall einer Begründung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Jedes Mitglied kann zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich erklärten Austritt durch Tod oder Ausschluss.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn

a) ein Mitglied den Vereinsinteressen zuwider handelt,
b) wenn das Mitglied langer als 3 Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist, ebenso wenn er mit vom Vorstand festgelegten Zahlungen, die das Dreifache des Monatsbeitrages übersteigen, in Verzug ist.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Der Ausschlussbescheid des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang durch Erhebung eines schriftlichen Einspruches an den Vorstand angefochten werden. Hebt der Vorstand seinen Beschluss nicht auf, hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, mittels eines weiteren Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung des Vorstandes den Schlichtungs- und Ehrenrat zur Entscheidung des Einspruches anzurufen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


Mit Ende der Mitgliedschaft erloschen alle Ämter und Rechte im Verein, geleistete Beitrage werden nicht zurückerstattet, ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 8 Beitrage


Der Verein erhebt folgende Beitrage:

1) einmalige Aufnahmegebühr, zahlbar bei Aufnahme,
2) jährliche Mitgliedsbeitrage, zahlbar jeweils bis spätestens 31.03. des Jahres.

§ 9 Sondergebühren und Sonderleistungen


Die Festsetzung der Sondergebühren und jährlichen Arbeitsleistungen erfolgt durch Abstimmung und Beschluss der jeweiligen Jahreshauptversammlung.

§ 10 Organe


Organe des Vereines sind

1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand.

§ 11 Versammlungen

1)
Versammlungen oder Sitzungen werden vom 1., ersatzweise vom 2. Vorsitzenden geleitet. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar am zweiten Sonnabend im Februar einzuberufen.

2)
Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen.

3)
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, auch der Jahreshauptversammlung erfolgt durch Übersendung der Einladung und der vorgesehenen Tagesordnung durch einfachen Brief per Post oder durch Boten spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin.

4)
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag – unter Angaben des Grundes und Zwecks von mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichnet ist – dem Vorstand vorliegt. Diese Versammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines derartigen Antrages vom Vorstand einberufen werden.

5)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6)
Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt.

7)
Antrage auf Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte sind beim Vorstand bis spätestens 15 Januar eines Jahres einzureichen.

§ 12 Jahreshauptversammlung


1)
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Beitrage und Gebühren,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereines.

2)
Diese Aufgaben können auch von einer außerordentlichen Hauptversammlung wahrgenommen werden.

§ 13 Vorstand


1)
Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
e) dem Schriftführer,
d) dem Schlengelwart.

2)
Der 1. Vorsitzende wird zunächst auf 2 Jahre gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Die folgenden Wahlperioden betragen nach der ersten Wahlperiode für 4 Jahre.

3)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl.

4)
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt bis zur Durchführung einer Ersatzwahl kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied verwaltet, welcher durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder bestimmt wird.

5)
Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein für gewissenhafte und sorgfältige Geschäftsführung verantwortlich.

6)
Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Vereinskasse mit den erforderlichen Belegen nachzuweisen. Dem Kassenführer ist auf Antrag der Revisoren auf der Jahreshauptversammlung Entlastung zu erteilen.

7)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

8)
Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des I der 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis für den Fall der Verhinderung des / der 1. Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit diese nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen einem anderen Organ vorbehalten sind.

§ 14 Kassenprüfer


1)
Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

2)
Die Kassenprüfer prüfen jedes Jahr vor der Jahreshauptversammlung die Kassenführung und erstatten nach der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 15 Verordnung


Für Fragen, die einer einheitlichen Klärung bedürfen, erlasst der Vorstand Verordnungen. Diese Verordnungen müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 16 Schlichtungs- und Ehrenratsverfahren

Der Schlichtungs- und Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden, zwei Beisitzer / Beisitzerinnen, zwei stellvertretenden Beisitzer I Beisitzerinnen.

Die Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Schlichtungs- und Ehrenratsverfahren


Der Schlichtungs- und Ehrenrat hat die Aufgabe, alle Streitfalle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereines dazu angerufen wird. Der Schlichtungs- und Ehrenrat wird gemäß § 6 der Satzung tätig und kann die gemäß § 6 getroffenen Entscheidungen des Vorstandes bestätigen, verändern oder aufheben. Der Schlichtungs- und Ehrenrat entscheidet endgültig. Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens werden in der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung gesondert geregelt.

§ 18 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können vom Vorstand oder einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 19 Auflösung


Die Auflösung des Vereines erfordert die Zustimmung von 2/3 aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung bedarf einer außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung des Vereines und die hierbei beabsichtigte

Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereines an das Land Schleswig-Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke des Gewässerschutzes und des Schutzes des Fisches zu verwenden hat.
Die Satzung tritt vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister, frühestens jedoch am 12.02.2005 in Kraft.

Fischereiverein e.V. Glückstadt von 1887

Am Schwarzwasser
D-25348 Glückstadt

Fischereiverein e.V. Glückstadt von 1887

Am Schwarzwasser
D-25348 Glückstadt

Fischereiverein e.V. Glückstadt von 1887

Am Schwarzwasser
D-25348 Glückstadt