Hier findet ihr die Grundregeln, nach denen unser Verein funktioniert.
Ohne Vereinssatzung, kein Verein! Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Verein eine Satzung haben muss.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereines ist es, eine lebendige Verbindung zwischen der traditionellen Elbfischerei und der Gestaltung eines abwechslungsreichen Vereinslebens auf dem Gebiet der Fischerei und des Wassersports herzustellen.
Aus unserer Geschichte heraus fühlen wir uns der Erhaltung, Pflege und Weitergabe der traditionellen Techniken der Elbfischerei verpflichtet. Als moderner Verein haben wir die Aufgabe, auf eine nachhaltige Fischereiwirtschaft, insbesondere die Pflege und Hege der einheimischen Fischbestände hinzuwirken.
Dazu gehören Natur- und Landschaftspflege im weitesten Sinne, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer und damit verbundener Ökosysteme, die Pflege waidgerechter Fischerei und eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Aufgabe des Vereines ist die Hege und Pflege der einheimischen Fischbestände, insbesondere diese vor Umwelteinflüssen sowie Gewässerverunreinigungen zu bewahren und die Pflege der waidgerechten Fischerei im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung der Aufnahmegebühr.
Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die nicht aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen worden ist.
Minderjährige bedürfen für den Antrag zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter.
Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf keiner Begründung.
Jedes Mitglied kann zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich erklärten Austritt durch Tod oder Ausschluss.
Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
a) ein Mitglied den Vereinsinteressen zuwider handelt,
b) bei Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge oder Gebühren.
Zahlungsverzug liegt vor, wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Ausschlussbescheid des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang durch Erhebung eines schriftlichen Einspruches an den Vorstand angefochten werden. Hebt der Vorstand seinen Beschluss nicht auf, hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit innerhalb eines weiteren Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung des Vorstandes den Schlichtungs- und Ehrenrat zur Entscheidung des Einspruches anzurufen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein, geleistete Beitrage werden nicht zurückerstattet, ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Auseinandersetzung besteht nicht.
Der Verein erhebt folgende Beiträge:
1) einmalige Aufnahmegebühr, zahlbar bei Aufnahme,
2) jährliche Mitgliedsbeiträge, zahlbar jeweils bis spätestens 30.04. des Jahres.
Die Festsetzung der Sondergebühren und jährlichen Arbeitsleistungen erfolgt vorab durch den Vorstand und wird durch Abstimmung und Beschluss der jeweiligen Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder bestätigt.
Organe des Vereines sind
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
3) der Ehrenrat.
1) Versammlungen oder Sitzungen werden vom 1., ersatzweise vom 2. Vorsitzenden geleitet. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres durchzuführen.
2) Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen.
3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, auch der Jahreshauptversammlung erfolgt durch Übersendung der Einladung und der vorgesehenen Tagesordnung durch einfachen Brief per Post, per E-Mail oder durch Boten spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin.
4) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag – unter Angaben des Grundes und Zwecks von mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichnet ist – dem Vorstand vorliegt. Diese Versammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines derartigen Antrages vom Vorstand einberufen werden.
5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt.
7) Anträge auf Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte sind beim Vorstand bis spätestens 28. Februar eines Jahres einzureichen.
1) Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Beiträge und Gebühren,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereines.
2) Diese Aufgaben können auch von einer außerordentlichen Hauptversammlung wahrgenommen werden.
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Schlengelwart.
2) Der 1. Vorsitzende wird zunächst auf 2 Jahre gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Die folgenden Wahlperioden betragen nach der ersten Wahlperiode jeweils 4 Jahre.
3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl.
4) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt bis zur Durchführung einer Ersatzwahl kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied verwaltet, welcher durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder bestimmt wird.
5) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein für gewissenhafte und sorgfältige Geschäftsführung verantwortlich.
6) Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Vereinskasse mit den erforderlichen Belegen nachzuweisen. Es besteht keine Barkasse. Dem Kassenführer ist auf Antrag der Revisoren auf der Jahreshauptversammlung Entlastung zu erteilen
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der gegenwärtigen Mitglieder gefasst.
8) Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des / der 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis für den Fall der Verhinderung des / der 1. Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit diese nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen einem anderen Organ vorbehalten sind.
9) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und beitragsfrei gestellt. Dieses gilt nur für den Jahresbeitrag.
10) Alle uns bekannten Daten der Mitglieder werden systemtechnisch über ein Softwareprogramm gespeichert. Die Datenspeicherung erfolgt auf freiwilliger Basis.
1) Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
2) Die Kassenprüfer prüfen jedes Jahr vor der Jahreshauptversammlung die Kassenführung und erstatten nach der Jahreshauptversammlung Bericht.
Für Fragen, die einer einheitlichen Klärung bedürfen, erlässt der Vorstand Verordnungen. Diese Verordnungen müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Gültige Verordnungen werden als Anhang der Satzung mit Datum und Unterschrift beigefügt.
Der Schlichtungs- und Ehrenrat hat die Aufgabe, alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereines dazu angerufen wird. Der Schlichtungs- und Ehrenrat wird gemäß § 6 der Satzung tätig. Der Schlichtungs- und Ehrenrat gibt Empfehlungen zum weiteren Entscheidungsprozess an den Vorstand. Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens werden in der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung gesondert geregelt.
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Diese Verordnung beinhaltet:
Diese Verordnung beinhaltet den Bootsschuppen und das Außengelände des Fischereivereins.
Eine Nutzung außerhalb dieser Regelung muss beim Vorstand schriftlich unter Angabe von
Gründen beantragt werden. Über Genehmigung oder Absage entscheidet der Vorstand.
Beim Verlassen der Fischerhütte sind folgende Dinge zu erledigen:
Verstöße gegen diese Verordnungen werden nach § 6 der Vereinssatzung gewertet.
Alle Gebühren, auf die der Verein keinen direkten Einfluss hat, werden dem Teil der Liegeplätze zugeteilt, für die sie erhoben werden.
Zustimmung der Mitglieder ist nicht notwendig. Nachweise sind auf Verlangen offenzulegen.
Alle Gebührenerhöhungen, die der Verein macht, benötigen die Zustimmung der Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung.
Aufnahmegebühren | einmalig | Jahresbeitrag |
|---|---|---|
Bootseigner: | 300,00 € | |
Erwachsene: | 60,00 € | 36,00 € |
Kinder/Jugendl. bis 18: | 10,00 € | 15,00 € |
Sommerliegegebühren | einmalig | pro qm |
|---|---|---|
Außenhafen: | 150,00 € | 24,00 € |
Innenhafen: | 250,00 € | 20,00 € |
Rhin: | 10,00 € | |
Freigelände: | 5,00 € | |
Halle: | 11,00 € | |
Stromkosten Innenhafen kWh: | 0,40 € | |
Trailer | 10,00 € | |
Wasser Innenhafen | 5,00 € |
Winterlager: | einmalig | pro qm |
|---|---|---|
Halle: | 200,00 € | 11,00 € |
Freigelände: | 5,00 € | |
Rhin: | 10,00 € | |
Innenhafen: | 11,00 € | |
Wasser | 8,00 € | |
Strom | 8,00 € | |
Schrankmiete p.a. | 30,00 € |
Sonstiges: | ||
|---|---|---|
Schleusengebühr: alle Schleuser | pauschal | 0,00 € |
nicht geleistete Arbeitsstunde: | 20,00 € | |
Vereinswimpel | 8,50 € | |
Anstecknadel | 2,00 € |
Mit Protokoll der Vorstandssitzung vom 07.08.2024 allen Skippern bekannt und zugänglich gemacht. Zusätzlich ist ein Aushang in der Fischerhütte.
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