Mitgliedschaft

Hier findet ihr die Grundregeln, nach denen unser Verein funktioniert.

Ohne Vereinssatzung, kein Verein! Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Verein eine Satzung haben muss.

 

Aufnahmeantrag

Wir freuen uns über jedes neue Mitglied:

 

Fischereiverein e.V Glückstadt von 1887

Satzung

des Fischereivereines Glückstadt und Umgebung (F.V.G.) e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Glückstadt und Umgebung (F.V.G.) e. V.. Der Verein hat seinen Sitz in Glückstadt. Er ist unter der Nummer VR 255 IZ beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen. Der Verein hat einen Stander (weiß, blau umrandet, in der Mitte ist ein Aal mit den Buchstaben F.V.G.).

§ 2 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereines

Zweck des Vereines ist es, eine lebendige Verbindung zwischen der traditionellen Elbfischerei und der Gestaltung eines abwechslungsreichen Vereinslebens auf dem Gebiet der Fischerei und des Wassersports herzustellen.

Aus unserer Geschichte heraus fühlen wir uns der Erhaltung, Pflege und Weitergabe der traditionellen Techniken der Elbfischerei verpflichtet. Als moderner Verein haben wir die Aufgabe, auf eine nachhaltige Fischereiwirtschaft, insbesondere die Pflege und Hege der einheimischen Fischbestände hinzuwirken.


Dazu gehören Natur- und Landschaftspflege im weitesten Sinne, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer und damit verbundener Ökosysteme, die Pflege waidgerechter Fischerei und eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Aufgabe des Vereines ist die Hege und Pflege der einheimischen Fischbestände, insbesondere diese vor Umwelteinflüssen sowie Gewässerverunreinigungen zu bewahren und die Pflege der waidgerechten Fischerei im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung der Aufnahmegebühr.

Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die nicht aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen worden ist.

Minderjährige bedürfen für den Antrag zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter.

Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf keiner Begründung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich erklärten Austritt durch Tod oder Ausschluss.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn

a) ein Mitglied den Vereinsinteressen zuwider handelt,
b) bei Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge oder Gebühren.

Zahlungsverzug liegt vor, wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Ausschlussbescheid des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang durch Erhebung eines schriftlichen Einspruches an den Vorstand angefochten werden. Hebt der Vorstand seinen Beschluss nicht auf, hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit innerhalb eines weiteren Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung des Vorstandes den Schlichtungs- und Ehrenrat zur Entscheidung des Einspruches anzurufen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein, geleistete Beitrage werden nicht zurückerstattet, ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Auseinandersetzung besteht nicht.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt folgende Beiträge:
1) einmalige Aufnahmegebühr, zahlbar bei Aufnahme,
2) jährliche Mitgliedsbeiträge, zahlbar jeweils bis spätestens 30.04. des Jahres.

§ 8 Sondergebühren und Sonderleistungen

Die Festsetzung der Sondergebühren und jährlichen Arbeitsleistungen erfolgt vorab durch den Vorstand und wird durch Abstimmung und Beschluss der jeweiligen Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder bestätigt.

§ 9 Organe

Organe des Vereines sind
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
3) der Ehrenrat.

§ 10 Versammlungen

1) Versammlungen oder Sitzungen werden vom 1., ersatzweise vom 2. Vorsitzenden geleitet. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres durchzuführen.

2) Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen.

3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, auch der Jahreshauptversammlung erfolgt durch Übersendung der Einladung und der vorgesehenen Tagesordnung durch einfachen Brief per Post, per E-Mail oder durch Boten spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin.

4) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag – unter Angaben des Grundes und Zwecks von mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichnet ist – dem Vorstand vorliegt. Diese Versammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines derartigen Antrages vom Vorstand einberufen werden.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. 

7) Anträge auf Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte sind beim Vorstand bis spätestens 28. Februar eines Jahres einzureichen.

§ 11 Jahreshauptversammlung

1) Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Wahl des Vorstandes,
   b) Entlastung des Vorstandes,
   c) Festsetzung der Beiträge und Gebühren,
   d) Satzungsänderungen,
   e) Auflösung des Vereines.

2) Diese Aufgaben können auch von einer außerordentlichen Hauptversammlung wahrgenommen werden.

§ 12 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
   a) dem 1. Vorsitzenden,
   b) dem 2. Vorsitzenden,
   c) dem Kassenwart,
   d) dem Schriftführer,
   e) dem Schlengelwart.

2) Der 1. Vorsitzende wird zunächst auf 2 Jahre gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Die folgenden Wahlperioden betragen nach der ersten Wahlperiode jeweils 4 Jahre. 

3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl.

4) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt bis zur Durchführung einer Ersatzwahl kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied verwaltet, welcher durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder bestimmt wird.

5) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein für gewissenhafte und sorgfältige Geschäftsführung verantwortlich.

6) Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Vereinskasse mit den erforderlichen Belegen nachzuweisen. Es besteht keine Barkasse. Dem Kassenführer ist auf Antrag der Revisoren auf der Jahreshauptversammlung Entlastung zu erteilen

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der gegenwärtigen Mitglieder gefasst.

8) Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des / der 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis für den Fall der Verhinderung des / der 1. Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit diese nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen einem anderen Organ vorbehalten sind.

9) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und beitragsfrei gestellt. Dieses gilt nur für den Jahresbeitrag.

10) Alle uns bekannten Daten der Mitglieder werden systemtechnisch über ein Softwareprogramm gespeichert. Die Datenspeicherung erfolgt auf freiwilliger Basis.

§ 13 Kassenprüfer

1) Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

2) Die Kassenprüfer prüfen jedes Jahr vor der Jahreshauptversammlung die Kassenführung und erstatten nach der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14 Verordnungen

Für Fragen, die einer einheitlichen Klärung bedürfen, erlässt der Vorstand Verordnungen. Diese Verordnungen müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Gültige Verordnungen werden als Anhang der Satzung mit Datum und Unterschrift beigefügt.

§ 15 Schlichtungs- und Ehrenrat

Der Schlichtungs- und Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden / einer Vorsitzenden, zwei Beisitzern/ Beisitzerinnen und zwei stellvertretenden Beisitzern/ Beisitzerinnen. Die Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Schlichtungs- und Ehrenratsverfahren

Der Schlichtungs- und Ehrenrat hat die Aufgabe, alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereines dazu angerufen wird. Der Schlichtungs- und Ehrenrat wird gemäß § 6 der Satzung tätig. Der Schlichtungs- und Ehrenrat gibt Empfehlungen zum weiteren Entscheidungsprozess an den Vorstand. Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens werden in der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung gesondert geregelt.

§ 17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können vom Vorstand oder einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des Vereines erfordert die Zustimmung von 2/3 aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung bedarf einer außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung des Vereines eindeutig zu entnehmen ist. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an das Land Schleswig-Holstein, dass es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke des Gewässerschutzes und des Schutzes des Fisches zu verwenden hat. Die Satzung tritt vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Liegeplatzantrag

Liegeplatz- und Bootsschuppenordnung

Diese Verordnung beinhaltet:

  • Bootsliegeplätze
  • Bootsschuppenordnung
  • Slipanlage
  • Außenanlagen
  • Fischerhütte
  • Arbeitsstundenregelung
  • Gebührenordnung

§ 1 Wasserliegeplätze

  1. Der Verein unterhält für seine Mitglieder Bootsliegeplätze im Innenhafen, im Außenhafen und im Rhin, wenn sie im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
  2. Alle dem Verein zur Verfügung stehenden Liegeplätze werden durch den Schlengelwart vergeben.
  3. Die Plätze werden nach Datum der Liegeplatzanträge gem. Vordruck, der Reihenfolge entsprechend, zugeteilt.
  4. Die Liegeplatzzuteilung erfolgt für die Dauer der Vereinzugehörigkeit und des Besitzens eines Bootes.
  5. Stehen dem Verein angemietete Liegeplätze im Außenhafen nicht mehr zur Verfügung, werden die zuletzt vergebenen Plätze aufgehoben.
  6. Der zugeteilte Liegeplatz ist nicht übertragbar.
  7. Inhaber von einem Liegeplatz haben Anspruch auf einen Platz, solange sie Bootseigner für das zum Zeitpunkt der Platzvergabe im Besitz befindliche Boot sind.
  8. Der zugeteilte, dem Boot angemessene Liegeplatz, darf nicht durch ein größeres Boot ersetzt werden.
  9. Ein Liegeplatz kann im gegenseitigen Einvernehmen nach Rücksprache mit dem Schlengelwart getauscht werden.
  10. Lehnt ein Mitglied den zugeteilten Liegeplatz ab, wird er in der Liegeplatzliste hinten eingereiht.
  11. Ein Liegeplatz, der zeitlich befristet nicht in Anspruch genommen wird, kann für diese Zeit vom Schlengelwart vergeben werden.
  12. Beim Ruhenlassen des Liegeplatzes hat der Inhaber weitere drei Jahre Anspruch auf diesen Platz, gerechnet vom Tage der schriftlichen Abmeldung. Liegegebühren sind weiterhin zu entrichten.
  13. Die Liegeplatzgebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt.

§ 2 Liegeplatzordnung

  1. Alle Liegeplatzinhaber haben für das entsprechende Boot eine Haftpflichtversicherung in schriftlicher Form beim Schlengelwart nachzuweisen.
  2. Verursachte oder festgestellte Schäden sind dem Schlengelwart sofort mitzuteilen.
  3. Den Arbeitseinsatz an den Schlengel- und Steganlagen regelt der Schlengelwart.
  4. Beschwerden von Liegeplatzinhabern müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  5. Bekommt ein Bootsinhaber einen Liegeplatz zugeteilt, so hat dieser einen einmaligen Betrag in Höhe von € 125,- zu entrichten.
  6. Jeder Liegeplatzinhaber hat sich über die Vereinsaktivitäten zu informieren. Mitteilungskästen befinden sich am Bootsschuppen und am Innenhafensteg.

§ 3 Bootsschuppenordnung

                    Diese Verordnung beinhaltet den Bootsschuppen und das Außengelände des Fischereivereins.

  1. Der Bootsschuppen dient in erster Linie der Unterbringung der Boote während der Wintersaison.
    Diese beginnt am 15.10. und endet am 15.04. des folgenden Jahres.
  2. Der Verein unterhält im Bootsschuppen Schränke, die von Liegeplatzinhabern gemietet werden können. Über die Vergabe entscheidet der Vorstand.
  3. Die Liegeplätze müssen beim Schuppenwart schriftlich beantragt werden. 
    Die Vergabe erfolgt nach Eingang des Antrages, wobei die Größe des Bootes berücksichtigt werden muss.
  4. Wird ein Winterliegeplatz nicht mehr beansprucht, muss dieser bis zum 15.08. beim Schuppenwart schriftlich gekündigt werden.
  5. Der freie Zugang zu den Feuerlöschern muss jederzeit gewährleistet werden. Diese sind regelmäßig zu prüfen. Verantwortlich ist der Schuppenwart.
  6. Fluchtwege zu den drei Ausgängen sind freizuhalten!
  7. Alle Bootsinhaber haben beim Schuppenwart eine gültige Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

§ 4 Verhalten im Bootsschuppen während der Wintersaison

  1. Aufpahlen von Booten
    • Das Aufpahlen der Boote muss fachgerecht durchgeführt werden.
    • Jeder hat für sein Boot entsprechendes Pahlholz bereitzuhalten.
    • Es ist verboten, das Boot nur durch Stützen zu sichern.
      Die Kontrolle und Abnahme erfolgt durch den Schuppenwart.
  2. Verboten sind: Rauchen, Schweißen, Flexen, offenes Feuer, Lagerung von entzündbaren
    Stoffen.
  3. Jeder hat seinen Müll selbst zu entsorgen.
  4. Nach dem Verlassen des Gebäudes ist auf Folgendes zu achten:
    • alle Türen sind zu verschließen
    • die elektrische Anlage ist abzuschalten

§ 5 Verhalten im Bootschuppen während der Sommersaison

  1. Der Liegeplatz ist spätestens 14 Tage nach dem Abslippen von allen Liegeplatzinhabern zu säubern. Alle privaten Gegenstände sind zu entfernen.
  2. Das Pahlholz ist an der Seite des jeweiligen Platzes zu lagern.
  3. Vom Schuppenwart ist ein allgemeiner Aufräumtag festzusetzen.
  4. Alle privaten Bootstrailer sind im Bootsschuppen zu lagern.
  5. Ein vereinseigener Slipwagen ist im Mittelschuppen für Notfälle bereitzuhalten.

Eine Nutzung außerhalb dieser Regelung muss beim Vorstand schriftlich unter Angabe von
Gründen beantragt werden. Über Genehmigung oder Absage entscheidet der Vorstand.

§ 6 Slipanlage

  1. Boote über 6 t Gesamtgewicht dürfen nicht mit der Winde gezogen werden.
  2. Die Slipanlage darf nur vom Schuppenwart, von Vorstandsmitgliedern und von dafür bestimmte Personen in Betrieb genommen werden.

§ 7 Außengelände

  1. Die Außenanlage wird im Winter als Bootslager genutzt.
  2. Straße, Parkplätze und Zuwege zur Fischerhütte sind sauber zu halten.
  3. Be- und Entladen von Bootszubehörteilen ist vor und neben dem Bootsschuppen für kurze Zeit gestattet.
  4. Das Installieren, Lagern und Ablegen von privaten Gegenständen jeglicher Art ist untersagt. Ausnahmen kann der Vorstand genehmigen, wenn sie den Vereinsinteressen dienlich sind.
  5. Das Verbrennen von Unrat und umweltschädlichen Stoffen ist verboten.
    Gestattet ist ein kleines Feuer im Feuerkorb zum Zwecke des gemütlichen Beisammenseins auf dem dafür vorgesehenen Platz.

§ 8 Fischerhütte

  1. Die Fischerhütte dient dem Aufenthalt und der Geselligkeit der Vereinsmitglieder und deren Gäste. Der Umgang miteinander muss rücksichtsvoll und tolerant sein.
  2. Die Schlüsselvergabe wird vom Vorstand geregelt.
  3. Vereinseigenes Inventar ist pfleglich zu behandeln, Geschirr ist nach Gebrauch zu reinigen und wegzustellen. Elektrische Geräte sind nach der Benutzung ebenfalls zu reinigen.
  4. Das Installieren, Lagern und Ablegen von privaten Gegenständen jeglicher Art aus persönlichen Gründen ist untersagt.
    Ausnahmen können auf Antrag in Absprache mit dem Vorstand genehmigt werden.
  5. Jeder hat seinen Müll selbst zu entsorgen.
  6. Der Ölofen darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Außentemperatur 18 Grad C unterschreitet.

    Beim Verlassen der Fischerhütte sind folgende Dinge zu erledigen:

    • alle Fenster und Türen sind zu verschließen
    • Oberlicht ist zu schließen
    • Licht und Mediengeräte sind abzuschalten
    • Ofen ist auf kleinste Stufe zu regeln

§ 9 Arbeitsstundenregelung

  1. Alle Bootsliegeplatzinhaber, die die Vereinsanlagen nutzen, sind verpflichtet, Arbeitsstunden zu leisten. Diese können bis zu 20 Stunden betragen.
  2. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag.
  3. Die Anzahl der zu leistenden Stunden wird nach Bedarf jährlich festgesetzt und am Infobrett in der Fischerhütte bekannt gegeben.
  4. Die Arbeitstunden verteilen sich auf alle Vereinsanlagen und angemieteten Flächen.
  5. Die zu leistenden Arbeiten sind in den Schaukästen ausgehängt.
  6. Jeder hat sich selbstständig zu informieren und sich für entsprechende Arbeiten beim Schlengelwart zu melden.
  7. Nicht geleistete Arbeitsstunden sind mit € 20,- pro Std. in die Vereinskasse zu bezahlen.
    Die Abrechnung erfolgt jährlich.
  8. Die geleisteten Stunden müssen von einem Vorstandsmitglied dokumentiert und gegengezeichnet werden.
  9. Geleistete Stunden sind nicht auf andere Personen übertragbar. Mehr geleistete Stunden können im nächsten Jahr verrechnet werden.


Verstöße gegen diese Verordnungen werden nach § 6 der Vereinssatzung gewertet.

Gebührenordnung

Stand 01.01.2026

Alle Gebühren, auf die der Verein keinen direkten Einfluss hat, werden dem Teil der Liegeplätze zugeteilt, für die sie erhoben werden.
Zustimmung der Mitglieder ist nicht notwendig. Nachweise sind auf Verlangen offenzulegen.
Alle Gebührenerhöhungen, die der Verein macht, benötigen die Zustimmung der Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung.

Aufnahmegebühren
einmalig
Jahresbeitrag
Bootseigner:
300,00 €
Erwachsene:
60,00 €
36,00 €
Kinder/Jugendl. bis 18:
10,00 €
15,00 €
Sommerliegegebühren
einmalig
pro qm
Außenhafen:
150,00 €
24,00 €
Innenhafen:
250,00 €
20,00 €
Rhin:
10,00 €
Freigelände:
  5,00 €
Halle:
11,00 €
Stromkosten Innenhafen kWh:
  0,40 €
Trailer
10,00 €
Wasser Innenhafen
  5,00 €
Winterlager:
einmalig
pro qm
Halle:
200,00 €
11,00 €
Freigelände:
  5,00 €
Rhin:
10,00 €
Innenhafen:
11,00 €
Wasser
  8,00 €
Strom
  8,00 €
Schrankmiete p.a.
30,00 €
Sonstiges:
Schleusengebühr: alle Schleuser
pauschal
  0,00 €
nicht geleistete Arbeitsstunde:
20,00 €
Vereinswimpel
  8,50 €
Anstecknadel
  2,00 €

Mit Protokoll der Vorstandssitzung vom 07.08.2024 allen Skippern bekannt und zugänglich gemacht. Zusätzlich ist ein Aushang in der Fischerhütte.

Fischereiverein e.V. Glückstadt von 1887

Am Schwarzwasser
D-25348 Glückstadt

Fischereiverein e.V. Glückstadt von 1887

Am Schwarzwasser
D-25348 Glückstadt

Fischereiverein e.V. Glückstadt von 1887

Am Schwarzwasser
D-25348 Glückstadt